Seit dem 1. Januar 2024 bietet das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die Möglichkeit für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zur Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister. Damit können GbRs den Status einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) erlangen.
Vorteile der Eintragung als eGbR
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister kann die GbR selbstständig Rechte erwerben, Vermögen halten und Verbindlichkeiten eingehen. Dadurch wird die Teilnahme am Geschäftsverkehr deutlich erleichtert. Das Register schafft Transparenz, stärkt das Vertrauen der Geschäftspartner und ermöglicht in bestimmten Fällen die Teilnahme an Umwandlungsmaßnahmen wie die Umwandlung in eine OHG oder GmbH.
Ein weiterer Pluspunkt ist die klare rechtliche Identität: Die eGbR kann unter ihrem Namen im Geschäftsverkehr auftreten und somit professioneller wirken. Dies ist insbesondere bei der Aufnahme von Geschäftskrediten oder dem Abschluss umfangreicher Verträge von Vorteil.
Eintragung: Kür oder Pflicht
Die Eintragung bringt jedoch auch Pflichten mit sich. Alle Änderungen, wie der Wechsel von Gesellschaftern, die Änderung des Sitzes oder Namens, müssen ins Register
eingetragen werden. Dies zieht Kosten und administrative Aufwände nach sich, da die Eintragung durch einen Notar erfolgt.
Zudem besteht in bestimmten Fällen de facto eine Eintragungspflicht, beispielsweise beim Erwerb von Immobilienrechten oder bei der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften.
Diskussion: Der Rechtsformzusatz „eGbR“
Eine spannende Diskussion dreht sich um die Verwendung des Rechtsformzusatzes „eGbR“. Die Frage, ob dieser zwingend am Ende des Namens stehen muss oder auch innerhalb des Namens platziert werden kann, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Erste gerichtliche Entscheidungen bieten Anhaltspunkte, lassen aber immer noch Spielraum für Interpretationen.
Fazit: Ist die Eintragung sinnoll?
Die Einführung des Gesellschaftsregisters bietet GbRs erhebliche Vorteile in puncto Rechtssicherheit, Transparenz und Teilnahme am Rechtsverkehr. Die Eintragung als eGbR sollte jedoch gut abgewogen werden, da sie sowohl finanzielle als auch organisatorische Konsequenzen hat.
- Für Gesellschaften mit langfristigen oder komplexen Geschäftsplänen kann die eGbR eine attraktive Option sein.
- Für GbRs in der Gründungs- oder Erprobungsphase ist die Eintragung möglicherweise weniger geeignet, da sie Kosten und Verwaltungsaufwand mit sich bringt.
Aus meiner Erfahrung mit dem neuen Recht kann ich sagen, dass bislang vor allem jene GbRs den Schritt zur eGbR gemacht haben, die dies tun mussten – etwa, weil sie Grundbesitz haben oder selbst Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Der freiwillige Wechsel ist bisher eher selten.
Fragen?
Haben Sie Fragen zur Eintragung Ihrer GbR oder zu den neuen Möglichkeiten der eGbR? Ich berate Sie gerne zu den rechtlichen und praktischen Aspekten. Gemeinsam finden wir die passende Lösung für Ihre Gesellschaft!
Als Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht in Würzburg unterstütze ich Sie gerne bei allen Fragen zur eGbR.
Ob vor Ort im Gebiet Würzburg/Mainfranken oder deutschlandweit online – ich berate Sie zu allen rechtlichen Fragen.
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