(BGH vom 15.07.2014, Az.: II ZR 18/13)
Nach dem Bundesgerichtshof gibt es keine Möglichkeit mehr für einen Aktionär, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vorzugehen, wenn der Beschluss länger als drei Jahre im Handelsregister eingetragen ist. Das Amtslöschungsverfahren ist für ihn nicht zugänglich. Diese "Rechtlosigkeit" ist auch hinzunehmen, denn schließlich hätte der Aktionär drei Jahre lang Zeit gehabt, eine Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG anzustrengen.