(OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2013, 11 U 27/12)
Hier handelte es sich um eine sog. Einheitsgesellschaft, also eine GmbH & Co. KG, bei der die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH zum Vermögen der GmbH & Co. KG gehören, die GmbH & Co. KG also alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Für den Beschluss über die Kündigung GmbH ist in der Einheits-KG die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH zuständig, deren Rechte dabei durch die (Mit-)Geschäftsführer dieser Gesellschaft wahrgenommen werden. Es ist eine unnötige Förmelei, zu differenzieren, für welches Organ eine Person, die eine sog. Doppelfunktion innehabe, eine Entscheidung treffe. Es reicht also, dass das die richtige Person tätig wurde, auch wenn gerade das andere Organ in der Unterschriftenzeile zu lesen ist.